Gesetze / Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen

10. BImSchV

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 06.07.2024

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2010%202010/20#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen
a)
§ 2 Absatz 1, § 4 Absatz 6, Absatz 7 oder Absatz 8 oder § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder
b)
§ 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3, §§ 5 bis 9 oder § 9a, jeweils auch in Verbindung mit § 11,
einen Brenn- oder Kraftstoff in den Verkehr bringt,
2.
entgegen § 2 Absatz 2 Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz zu Kraftstoffen in den Verkehr bringt,
3.
entgegen § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 4 Absatz 4 einen dort genannten Kraftstoff nicht anbietet,
4.
entgegen § 4 Absatz 9 einen dort genannten Kraftstoff verwendet,
5.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Qualität nicht oder nicht richtig sichtbar macht,
6.
entgegen § 13 Absatz 2 einen dort genannten Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
7.
entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 den Auszeichnungspflichtigen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
8.
entgegen § 14 Absatz 2 ein Tankbelegbuch nicht oder nicht richtig führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
9.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 einen Unterrichtungsnachweis oder eine dort genannte Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
10.
entgegen § 19 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
11.
entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 die Qualitäts- oder Analysezertifikate nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält oder
12.
entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 die Qualitäts- oder Analysezertifikate nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2010%202010/20#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Absatz 6 Satz 1 einen dort genannten Hinweis oder eine dort genannte Verbraucherinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2010%202010/20#abs-3 (3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 4 wird im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82, Nr. 126), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

§ 19 § 21